Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Dezember 2010
§ 7

§ 7 – Ordentlicher Wohnsitz im Inland

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält. (2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland. (3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

Kurz erklärt

  • Eine Fahrerlaubnis wird nur erteilt, wenn der Bewerber seinen Wohnsitz in Deutschland hat.
  • Der Wohnsitz gilt als in Deutschland, wenn der Bewerber mindestens 185 Tage im Jahr dort lebt oder enge persönliche Bindungen hat.
  • Bewerber mit persönlichen Bindungen in Deutschland, die beruflich im Ausland sind, behalten ihren Wohnsitz in Deutschland, wenn sie regelmäßig zurückkehren.
  • Studierende, die nur für den Besuch einer Hochschule im Ausland sind, behalten ihren Wohnsitz in Deutschland.
  • Bewerber aus dem Ausland, die für ein Studium nach Deutschland kommen, haben keinen Wohnsitz in Deutschland, können aber eine Fahrerlaubnis erhalten, wenn ihr Aufenthalt mindestens sechs Monate dauert.